X-Wind II – Insolvenz im laufenden Rekord-Crowdfunding

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nts-logoÜber die Crowdinvesting-Plattform Deutsche Mikroinvest suchte im Oktober 2014 die NTS Energie- & Transportsysteme GmbH für das Projekt X-Wind II nach 3,5 Mio EUR Finanzierung. Von Deutsche Mikroinvest wurde dies als größtes Crowdinvesting Deutschlands angekündigt. Das Funding zog sich über mehrere Monate und stoppte abrupt. Bereits wenige Wochen nach Fundingstart im Dezember 2014 stellte das Unternehmen überraschend Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, das im März 2015 mangels Masse abgelehnt wurde. Da Deutsche Mikroinvest die Crowdfunding-Verläufe nicht transparent darstellt, ist nicht bekannt geworden, ob überhaupt und wenn ja wie viele Investoren ihr Geld verloren und wie viel Geld insgesamt verbrannt wurde. Das Mindestinvestment betrug 1.000 EUR. Es ist wohl davon auszugehen, dass durch die schleppende Finanzierung auf Deutsche Mikroinvest und dem nicht vollständig erreichten Fundingziel dem Unternehmen die Liquidität ausging.

Die X-Wind Windenergieanlagen der NTS Energie- und Transportsysteme GmbH basieren darauf, dass Schiffsantriebe Elektroloks ziehen und dabei Strom erzeugen. Die für den Antrieb notwendigen Zugdrachen (Energy Kites) fliegen in einer Höhe, die kaum sichtbar ist und sind damit geräuschneutral und stören das Landschaftsbild nicht.

Das X-Wind II Funding

  • Fundingvolumen: unbekannt (3.500.000 € Emissionsvolumen)
  • Funding-Art: Partiarische Nachrangdarlehen
  • Crowdinvesting-Plattform: Deutsche Mikroinvest
  • Funding-Abschluss: Dez 2014
  • Investoren: unbekannt
  • Crowd-Money-Burn-Rate: unbekannt
  • Insolvenz: Dez 2014

X-Windanlagen im Video

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Pressemitteilung zum X-Wind Funding-Start

Pulheim, 09. Juni 2014

Erstes 3,5 Millionen-Rekord-Crowdfunding für die bessere Windenergie

Als erste Plattform, die ein Funding über 3 Millionen Euro realisieren möchte, ist auf Deutsche Mikroinvest ein neues Investmentangebot gestartet. Bei einer zweiten Finanzierungsrunde will die NTS GmbH die Rekordsumme von 3,5 Mio. Euro über Crowdfunding einnehmen. Das Berliner Unternehmen erzeugt Windenergie mit Hilfe großer Energiedrachen deutlich günstiger als herkömmliche Windräder. Mit den Geldern wird die erste produktive X-Wind Anlage gebaut. Für Investoren bietet das Unternehmen mit einem Staffelzinsmodell von 6 % – 8 % Rendite sowie Gewinn- und Exitbeteiligung für fast jeden Anlegertyp Anreize.

Mit ihrem innovativen Projekt möchte die NTS (Nature Technology Systems) GmbH die Energieerzeugung durch Windenergie auf die nächste Stufe heben. Mit Windkraftdrachen, die in Höhen von 200 bis 500 Metern fliegen und ein Bodenfahrzeug auf einem geschlossenen Schienensystem ziehen, wird Strom effizienter als mit herkömmlichen Windkraftanlagen erzeugt. Eine Anlage mit 2.000 Meter Länge und 24 Energiedrachen wird ca. 35.000 Haushalte vollautomatisch und rund um die Uhr mit sauberen Strom versorgen.

Gegenüber konventionellen Windkraftanlagen besitzt die NTS X-Wind Technologie entscheidende Vorteile. Bei weitaus geringeren Materialkosten lassen sich die konstanten und starken Höhenwinde nutzen. So erreicht man eine höhere Auslastung und ist nicht in der Standortwahl eingeschränkt. Durch die Verbindung von automatisch gesteuerten Kites, Schienensystemen und vorhandener Generatortechnologie wird eine Windkraftanlage gebaut, die Strom wettbewerbsfähig zu fossilen Brennstoffen anbieten kann und daneben noch ökologisch, platzsparend und annährend unsichtbar ist. Im Gegensatz zu Windrädern ist die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nur minimal.

Die Idee hat sich bereits auf einer geraden Teststrecke bewährt. Mit einer zweiten Finanzierungsrunde über die Rekordsumme von 3,5 Mio. Euro wird das Konzept nun in einer ersten produktiven Anlage in Mecklenburg-Vorpommern umgesetzt. Der Baubeginn ist noch in diesem Jahr geplant. Eine bereits gegründete Energiegenossenschaft möchte die erste Serienanlage kaufen und betreiben. Derzeit laufen Verhandlungen mit weiteren Interessenten aus unterschiedlichen Ländern. Es ist geplant, die Weltausstellung Expo 2017 in Kasachstan vollständig mit Strom aus NTS X-Wind Anlagen zu versorgen.

„Wir erschließen mit diesem Angebot eine neue Dimension des Crowdfundings, die es in dieser Form und Höhe in Deutschland noch nicht gegeben hat und wir wollen zeigen, dass nicht nur  Großkonzerne Strom herstellen können, sondern dass es innovative deutsche Unternehmer gibt, deren Ideen von der Gemeinschaft finanziert und zum Erfolg gebracht werden sollten. Darüber hinaus leisten wir damit auch einen wichtigen Beitrag zur Energiewende, und wenn das Projekt läuft, für den Export.“, erläutert Knut Haake, Geschäftsführer der Deutsche Mikroinvest GmbH.
Auf der Beteiligungsplattform DEUTSCHE-MIKROINVEST.de haben interessierte Anleger die Möglichkeit am Erfolg des Unternehmens teilzuhaben und die Zukunft der Windenergie zu unterstützen. Bei einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren erhalten Investoren einen Staffelzins von bis zu 6 % -8 %. Zusätzlich bietet das Unternehmen eine Gewinnbeteiligung beim Verkauf (Exit) und
einen Bonuszins bei Überschreitung einer Gewinnschwelle. Die Zinsauszahlung erfolgt aller drei Monate.

(Quelle: Deutsche Mikroinvest)

Amtliche Bekanntmachungen der NTS Energie Insolvenz

Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 36n IN 6179/14

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

NTS Energie- und Transportsysteme GmbH, ehemals geschäftsansässig Kurfürstendamm 217, 10719 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Ahrens, Duisburger Straße 2a, 10707 Berlin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 103094
– Schuldnerin –
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 17.03.2015 um 09.50 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Joachim Heitsch
Berliner Straße 117, 10713 Berlin
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 11.06.2015 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Es wird angeordnet, dass das Verfahren bis auf Weiteres zur Förderung des Verfahrensablaufs mündlich durchgeführt wird. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100/101 (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Montag, 27.04.2015
12:10 Uhr
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Montag, 10.08.2015
10:00 Uhr
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 18.03.2015

36n IN 6179/14 Amtsgericht Charlottenburg, 20.03.2015

(Quelle: Abruf insolvenzbekanntmachungen.de vom 15. April 2015)

Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 36n IN 6179/14

In dem Verfahren über den Antrag d.

NTS Energie- und Transportsysteme GmbH, Kurfürstendamm 217, 10719 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Ahrens,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 103094
– Schuldnerin –

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte WHP Wähnert, Hafemeister, Pillokat, Friedrichstraße 204, 10117 Berlin, Gz.: 5255/2014/BZ

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 22.12.2014 um 14:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

1.    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Herr Rechtsanwalt Dr. Joachim Heitsch
Berliner Straße 117, 10713 Berlin

bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 22.12.2014

36n IN 6179/14 Amtsgericht Charlottenburg, 22.12.2014

(Quelle: Abruf insolvenzbekanntmachungen.de vom 15. April 2015)